Streit ums Bobbele: Das sagt das Patentamt
Vom 29.06.2020 | Chilli Stadtmagazin
Der Streit um den markenrechtlich geschützten Begriff „Bobbele“ erhitzt in Freiburg die Gemüter. Publik gemacht hat den Fall die Redaktion des Freiburger chilli Magazins. Doch welche Begriffe kann man überhaupt schützen lassen? Til Huber von der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München beantwortet die Fragen.
chilli: Kritiker sagen: Das Wort „Bobbele“ ist Allgemeingut, dann könne man gleich auch „Taxifahrer“ oder „Auto“ schützen lassen. Was ist möglich, was nicht?
Huber: Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich dient eine Marke der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie muss also geeignet sein, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben, sind nicht schutzfähig. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn man das Wort „Auto“ für Kfz schützen lassen wollte.
Wichtig ist vor allem auch immer der Bezug zu den Waren und Dienstleistungen. Die Schutzfähigkeit von „Bobbele“ in Bezug auf gastronomische Dienstleistungen kann ganz anders zu beurteilen sein, als beispielsweise für „Ingenieurdienstleistungen“ oder „Betonfertigteile“.
chilli: Wie wird das kontrolliert?
Huber: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft die Markenanmeldung auf solche absoluten Schutzhindernisse. Neben der fehlenden Unterscheidungskraft sind dies auch für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Zeichen, das gegen die guten Sitten oder die öffentlichen Ordnung verstößt. Weitere Informationen zum Markenschutz und absolute Schutzhindernisse finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich Markenschutz.
chilli: Die Inhaberin des Bobbele-Markenrechts möchte Geld von potenziellen Nutzern des Begriffs. Ist die Summe reine Verhandlungssache? Oder gibt es feste Sätze?
Huber: Das DPMA ist für die Eintragung und Verwaltung von Marken zuständig. Dazu prüfen unsere Markenstellen bei einer Anmeldung, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen sein könnte. Wie der Inhaber einer eingetragenen Marke diese Marke gebraucht, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir können Ihnen daher keine Auskunft dazu geben, wie hoch Lizenzgebühren üblicherweise sind, die Markeninhaber gegenüber Nutzern geltend machen.
chilli: Was müssen Inhaber einer Marke tun, um sie zu halten?
Huber: Das Markengesetz kennt den Begriff der „ernsthaften Benutzung“ (§ 26 Markengesetz). Wenn eine Marke nicht benutzt wird, dann wird sie angreifbar. Sie kann dann auf Antrag gelöscht werden (§ 49 Markengesetz). Nach dem Markengesetz kann jede Person gegen eine eingetragene Marke einen Löschungsantrag stellen. Bei der Frage, ob eine Marke ernsthaft benutzt wird, kann der Umsatz, der mit der Marke erzielt wird, sicherlich auch eine Rolle spielen. Dabei wird es sich regelmäßig aber nicht um das alleinige Kriterium handeln. Diese Frage muss auf den Einzelfall bezogen geklärt werden.
chilli: Erboste Freiburger sagen: Die Anwendung eines Markenrechts auf einen so allgemeinen Begriff wie Bobbele sei reine Geldmacherei. Nutzen Markeninhaber das Markenrecht als Geschäftsmodell?
Huber: Es gibt den Fall der sogenannten „bösgläubigen Markenanmeldung“. Eine solche liegt vor, wenn der Markeninhaber oder die Markeninhaberin mit der Anmeldung andere in wettbewerbswidriger Weise behindern wollte und wäre ein absolutes Schutzhindernis. Gegen eine solche bösgläubige Markenanmeldung kann ein Löschungsantrag gestellt werden. Im Jahr 2019 wurden am DPMA 85 Anträge und damit circa 40 Prozent aller Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse damit begründet.
chilli: Wie lange ist eine Marke gesichert?
Huber: Grundsätzlich ist eine Marke unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Die Marke wird aber gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nach jeweils zehn Jahren nicht mehr gezahlt wird. Mit der „Pflege“ einer Marke meint der Kritiker vermutlich, dass eine Marke angreifbar wird, wenn sie nicht benutzt wird. Die Nichtbenutzung einer Marke wäre nämlich ein Löschungsgrund, der sogenannte „Verfall“.
chilli: In wie vielen Kategorien kann man sich Begriffe schützen lassen?
Huber: Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Klassifikation von Nizza (NCL) in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren, 11 für Dienstleistungen) aufgeteilt. Die Klassifikation von Nizza umfasst international festgelegte Listen von bestimmten Waren und Dienstleistungen, die insgesamt rund 10.000 Begriffe umfassen. Einen Überblick über das Klassifikationssystem finden Sie auf unserer Internetseite unter „Klassifikation„.
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